AGB

§ 1 Allgemeines
1. Sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Solcina Food GmbH, (nachfolgend „Solcina“) und deren Kunde (nachfolgend „Besteller/ Käufer“) unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
2. Nur bei ausdrücklichem schriftlichem Widerspruch, gelten die in den AGB definierten Geschäftsbedingungen nicht. Abweichende Geschäftsbedingungen und Gegenbestätigungen des Kunden mit Hinweis darauf gelten nicht. Nur wenn Solcina sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat, werden sie gültig.
3. Verbraucher ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. D.h.: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
4. Unternehmer ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. D.h.: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Bestellung und Vertragsabschluss
1. Die Präsentationen der Waren im Internetshop von Solcina stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar, sondern sind nur unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
2. Durch Klick auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ auf der letzten Seite des Bestellvorgangs erfolgt die Bestellung des Käufers. Diese Bestellung stellt ein Angebot an Solcina zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Solcina wird den Besteller über den Eingang seiner Bestellung per E-Mail, an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse, informieren
(Bestellbestätigung).
3. Die Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots durch Solcina dar, der Besteller erhält lediglich eine automatisch erzeugte E-Mail, dass Solcina die Bestellung erhalten hat.
4. Solcina kann das Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Angebots des Bestellers annehmen.
5. Der Kaufvertrag kommt erst mit Annahme des Angebots durch Solcina zustande. Über eine per E-Mail übersandte Versandbestätigung oder durch Lieferung der Ware erfolgt die Annahme des Angebots.

§ 3 Preise, Versand, Zahlung, Verzug
1. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile und verstehen sich zuzüglich Versandkosten.
2. Der Kaufpreis wird mit Annahme der Bestellung durch Solcina zur Zahlung fällig.
3. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Zahlungsbedingungen. Sämtliche Zahlungen sind vom Besteller in EURO (€) zu leisten.
4. Der Kaufpreis ist während des Zahlungsverzugs des Bestellers zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für Verbraucher (§13 BGB) fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. und für Unternehmer (§14 BGB) neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a.
5. Der Besteller ist damit einverstanden, dass die Rechnung grundsätzlich in elektronischer Form angeboten wird.
6. Soweit bei den einzelnen Zahlungsarten nicht anders angegeben, sind die Zahlungsansprüche aus dem geschlossenen Vertrag sofort zur Zahlung fällig.
7. Die sich ergebenden Versandkosten werden während des Bestellvorgangs angegeben.

§ 4 Lieferbedingungen
1. Die Lieferungen erfolgen zu den geltenden Versandbedingungen an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Eine Selbstabholung ist nicht möglich, es sei denn dies wurde schriftlich und ausdrücklich zwischen Solcina und dem Besteller vereinbart.
2. Die Lieferung erfolgt bei Vorkasse ausdrücklich erst nach Zahlungseingang des Gesamtbetrages auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.
3. Solcina ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Der Besteller hat lediglich die Versandkosten zu tragen, die im Falle der Gesamtlieferung der bestellten Ware angefallen wären.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Solcina berechtigt, den ihr dadurch entstandenen und entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Wenn Solcina die Ware ordnungsgemäß bestellt hat, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wurde, so ist Solcina nicht zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet. Als Voraussetzung dafür gilt, dass Solcina die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten hat und der Besteller über diesen Umstand unverzüglich informiert wurde. Sollte eine entsprechende Nichtverfügbarkeit der Ware vorhanden sein, wird Solcina dem Besteller bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten. Das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko), übernimmt Solcina nicht. Solcina ist nur zur Lieferung aus dem eigenen Warenvorrat und der von Solcina bei ihren Lieferanten bestellten Waren verpflichtet.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Solcina behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
2. Wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gilt ergänzend Folgendes:
a) Solcina behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
b) Gern darf der Käufer die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die Ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an Solcina ab. Solcina nimmt die Abtretung an, der Käufer ist jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich Solcina das Recht vor, Forderungen selbst einzuziehen. 
c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache bzw. an der Gesamtmenge im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen vermischten oder vermengten Sachen an Solcina.
d) Solcina verpflichtet sich, die ihnen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Solcina.

§ 6 Transportschäden
1. Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamiert der Käufer solche Fehler bitte sofort bei dem Zusteller und nimmt schnellstmöglich Kontakt zu Solcina auf.
2. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers keine Konsequenzen. Er hilft Solcina aber eigene Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

§ 7 Gewährleistung
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts
(§ § 433 ff. BGB).
2. Bei fristgemäßen und berechtigten Beanstandungen kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Solcina ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Die Verweigerung der Nacherfüllung, ihr Fehlschlagen oder ihre Unzumutbarkeit für den Käufer berechtigen diesen zum Rücktritt oder zur Minderung. Soweit ein Rücktritt gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogenen Nutzungen nicht nur im Rahmen der eigenüblichen Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
3. Ist Solcina nicht Hersteller der gelieferten Waren, können Mängelansprüche Solcina gegenüber nur in dem Umfang erhoben werden, in welchem Rückgriffsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten geltend gemacht werden können.
4. Solcina übernimmt für öffentliche Äußerungen und Werbeaussagen in Bezug auf die eigenen Produkte, die nicht unmittelbar durch Solcina initiiert wurden, keine Verantwortung.
5. Der Käufer wird dazu gebeten, die Sache bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und diese Solcina sowie dem Spediteur als Beanstandungen umgehend mitzuteilen. Kommt der Käufer dem nicht nach, hat dies keine Auswirkungen auf seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

§ 8 Haftung
1. Schadensersatzansprüche gegenüber Solcina, gegenüber ihren Arbeitnehmern und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB), aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung z.B. § 823 BGB) herrühren.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit ein.
3. Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt.

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Geschäftssitz von Solcina. Für den Käufer gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich. Solcina ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Falls sich eine Bedingung der AGB als lückenhaft/nicht umsetzbar gemäß geltendem Recht erweist, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.

§ 10 Sonstiges
1. Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.
2. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Solcina anerkannt sind.

Stand: Oktober 2021

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